Branchen · Logistik und Transport

NIS2 in der Logistik: BSIG, Kurierdienste und Kundenfragebögen

Das BSIG nennt Luftverkehr, Schienenverkehr, Schifffahrt und Häfen, im Straßenverkehr aber nur Verkehrsbeeinflussung und intelligente Verkehrssysteme. Post- und Kurierdienste stehen in Anlage 2. Eine Spedition oder ein Lager ohne diese Tätigkeiten spürt NIS2 meist über die Fragebögen der Kunden. Wir klären, wo Sie stehen, und beantworten die Fragen mit Nachweisen.

// Kurz gesagt

Im Gesetz oder in der Lieferkette

Anlage 1 des BSIG umfasst Luftverkehr, Schienenverkehr, Schifffahrt samt Häfen und im Straßenverkehr nur Betreiber von Verkehrsbeeinflussungsanlagen und intelligenten Verkehrssystemen. Anlage 2 nennt Post- und Kurierdienste. Eine Spedition, ein Frachtführer oder ein Lagerbetreiber ohne diese Tätigkeiten fällt in der Regel nicht direkt unter das BSIG, wohl aber unter die Anforderungen seiner Kunden.

Stand: 24. September 2026. Quellen: Anlage 1 BSIG, Anlage 2 BSIG.

Transport und Verkehr im BSIG

Anlage 1 BSIG, Sektor Transport und Verkehr (Stand: 24. September 2026)
VerkehrsträgerWer genannt ist
LuftverkehrLuftfahrtunternehmen für gewerbliche Zwecke, Flughafenleitungsorgane und Flughäfen samt Einrichtungen, die dort zugehörige Anlagen betreiben, ATM/ANS-Anbieter
SchienenverkehrBetreiber von Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahnverkehrsunternehmen einschließlich Betreibern einer Serviceeinrichtung
SchifffahrtPassagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt, Leitungsorgane von Häfen mit ihren Hafenanlagen, Einrichtungen, die in Häfen Anlagen und Ausrüstung betreiben, Betreiber von Anlagen für den sicheren Betrieb einer Wasserstraße
StraßenverkehrBetreiber von Anlagen oder Systemen zur Verkehrsbeeinflussung, etwa Verkehrs- und Tunnelleitzentralen, und Betreiber intelligenter Verkehrssysteme nach IVSG. Der Straßengüterverkehr selbst steht nicht in der Liste

Nah an der Logistik: Anlage 2

  • Post- und Kurierdienste: Anbieter von Postdienstleistungen nach § 3 Nr. 15 PostG, ausdrücklich einschließlich Anbieter von Kurierdiensten.
  • Abfallbewirtschaftung: Unternehmen, für die sie die Hauptwirtschaftstätigkeit ist.
  • Lebensmittel: Lebensmittelunternehmen im Großhandel.
  • Chemie: Hersteller und Importeure chemischer Stoffe und Gemische mit REACH-Registrierungspflicht (NACE 20).

Einrichtungen aus Anlage 1 sind ab 250 Beschäftigten oder über 50 Mio. Euro Jahresumsatz und über 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme besonders wichtig, ab 50 Beschäftigten oder Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Mio. Euro wichtig. Einrichtungen aus Anlage 2 sind ab dieser zweiten Schwelle wichtig. Quelle: § 28 BSIG.

// Kundenfragebögen

Nicht im Gesetz, und trotzdem kam der Fragebogen

Ein Hersteller, ein Lebensmittelgroßhändler oder ein Hafenbetreiber unter NIS2 muss in seinen Maßnahmen die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigen, einschließlich der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern und Diensteanbietern (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG). Deshalb fragt er Sie nach MFA, Backups, Meldezeiten bei Vorfällen, Zugängen von Subunternehmern und Schnittstellen zu seinen Systemen.

  • Jede Antwort verknüpfen wir mit einem Nachweis: Konfiguration, Log oder datiertes Testergebnis
  • Wo etwas fehlt, schreiben wir das offen und nennen einen Termin, statt ein ungedecktes Ja einzutragen
  • Die Antworten landen in einer Bibliothek, der nächste Fragebogen beginnt dort

Risiken, nach denen Kunden fragen, und die Nachweise, die meist fehlen

  1. Schnittstellen zu Verladern und Frachtführern

    EDI, APIs und Partnerportale, oft mit einem Schlüssel für mehrere Firmen. Es fehlt ein Verzeichnis der Verbindungen mit Verantwortlichem, Datenumfang und Datum des letzten Schlüsselwechsels.

  2. Konten von Subunternehmern, Fahrern und Lagerteams

    Zugänge zu TMS und WMS für Dritte, mobile Apps, ein gemeinsamer Login je Schicht für die Scanner. Es fehlt eine Kontenliste mit letzter Anmeldung und MFA-Status.

  3. Ausfall von WMS und TMS

    Fällt das WMS aus, steht das Lager, und der Plan für den manuellen Betrieb existiert nur auf Papier. Es fehlt das Ergebnis eines Wiederherstellungstests mit der Zeit bis zum Wiederanlauf.

  4. Fernzugriff der Systemlieferanten

    Der Anbieter von WMS, Sortieranlage oder Telematik wählt sich ein, wann er will. Es fehlen Freigabe je Sitzung, persönliches Konto und Protokoll.

  5. Viele Standorte, viele Standards

    Jedes Lager hat ein eigenes Netz, einen eigenen Administrator und eigene Abläufe. Es fehlt ein gemeinsames Verzeichnis der Systeme und Lieferanten für das ganze Unternehmen.

Beginnen Sie mit dem Fragebogen auf Ihrem Tisch

Der erste Fragebogen eines Kunden unter NIS2 zeigt die Lücken genauer als ein allgemeines Audit. Dieselbe Liste hilft Ihnen, falls Sie später selbst unter das BSIG fallen.

// So helfen wir

Leistungen für Logistik und Transport

  1. 01Fragebögen

    Antworten mit Nachweisen

    Wir beantworten den Sicherheitsfragebogen Ihres Kunden mit Ihnen, Frage für Frage, und hinterlassen eine Antwortbibliothek.

    Erster Schritt, 5 Wochen

    Ein Fragebogen, mit Nachweisen beantwortet

    • Ein Nachweis zu jeder Antwort, wo die Kontrolle läuft
    • Liste der Lücken mit Verantwortlichen und Terminen
    • Antwortbibliothek für die nächsten Fragebögen

    Zentrales Ergebnis: Fragebogen an den Kunden zurück, mit Nachweisen überall dort, wo die Kontrolle läuft

    Compliance und Audit
  2. 02Schnittstellen

    Tests von APIs, Portalen und mobilen Apps

    Wir prüfen Kundenschnittstellen, das Sendungsverfolgungsportal und die Fahrer-App: Berechtigungen, API-Schlüssel und ob ein Partner die Daten eines anderen sieht.

    • Datentrennung zwischen Partnern
    • Umfang und Rotation der API-Schlüssel
    • Sendungsverfolgung und Fahrer-App
    Penetrationstests
  3. 03Betrieb

    Notfallplan für das Lager

    Business-Impact-Analyse, Plan für den manuellen Betrieb und ein Wiederherstellungstest von WMS oder TMS mit einem Ergebnis, das Sie Kunden zeigen können.

    Business Continuity
  4. 04NIS2

    Wenn Sie unter das BSIG fallen

    Für Häfen, Bahnunternehmen, Kurierdienste und Unternehmen aus Anlage 2: Registrierung, Maßnahmen nach § 30, Meldewege und Schulung der Geschäftsleitung.

    NIS2-Umsetzung

// Umfang

Was wir tun und was nicht

Umfang und Termin vereinbaren wir vor dem Start schriftlich.

Wir machen

  • Betroffenheitsprüfung nach Anlage 1 und 2 und § 28 BSIG
  • Antworten auf Sicherheitsfragebögen von Kunden, mit Nachweisen
  • Tests von APIs, Portalen und mobilen Apps
  • Test des Notfallplans für das Lager

Wir machen nicht

  • Ein „Ja“ im Fragebogen, wo die Kontrolle im System fehlt
  • Flottenüberwachung oder Telematikdienste
  • Weiterverkauf von Lizenzen für Werkzeuge

Die FutureCode Evidence Box ist unter anderem für Logistik und Transport entwickelt: Sie sammelt Nachweise aus Systemen nur lesend und erstellt ein Nachweisverzeichnis, das Sie Kunden zeigen können.

// FAQ

Fragen aus Logistik und Transport

Wir sind ein Transportunternehmen. Fallen wir unter NIS2?

Im Straßenverkehr nennt Anlage 1 nur Betreiber von Verkehrsbeeinflussungsanlagen und intelligenten Verkehrssystemen, der Gütertransport selbst reicht also in der Regel nicht. Prüfen Sie aber Ihre übrigen Tätigkeiten: Kurierdienste, Abfalltransport als Haupttätigkeit und Lebensmittelgroßhandel stehen in Anlage 2. Ab 50 Beschäftigten oder Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Mio. Euro sind Sie dann eine wichtige Einrichtung.

Wir betreiben einen Kurierdienst. Was gilt?

Anlage 2 nennt Anbieter von Postdienstleistungen ausdrücklich einschließlich Anbieter von Kurierdiensten. Ab der Schwelle für wichtige Einrichtungen registrieren Sie sich beim BSI, setzen die Maßnahmen nach § 30 BSIG um und melden erhebliche Sicherheitsvorfälle: Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden, Meldung innerhalb von 72 Stunden, Abschlussmeldung einen Monat nach der Meldung (§ 32). Stand: 24. September 2026.

Ein Kunde hat uns einen Sicherheitsfragebogen geschickt. Müssen wir antworten?

Das BSIG verpflichtet Ihren Kunden, nicht Sie. Er muss aber die Sicherheit seiner Lieferkette steuern, also landen die Anforderungen im Vertrag. Antworten Sie ehrlich und mit Nachweisen, mit einem Termin dort, wo noch etwas fehlt. Das ist besser als ein Ja, das Sie nach einem Vorfall erklären müssen.

Wir sind in einem Hafen tätig. Ändert das etwas?

Möglicherweise. Anlage 1 nennt neben den Leitungsorganen der Häfen und ihren Hafenanlagen auch Einrichtungen, die innerhalb von Häfen Anlagen und Ausrüstung betreiben. Wer dort Umschlaggeräte oder Terminalanlagen betreibt, sollte die Betroffenheit anhand seiner Tätigkeiten und Verträge mit dem Hafen prüfen.

Wir haben auch eine Gesellschaft in Polen. Was gilt dort?

Das polnische KSC-Gesetz. Im Straßenverkehr nennt es nur den Verwalter der Nationalstraßen (GDDKiA) und Anbieter von ITS-Diensten, in Häfen auch Unternehmen mit Tätigkeiten der NACE-Klasse 52.22. Postbetreiber stehen in Anhang 2. Die Pflichten aus Kapitel 3 gelten ab dem 3. April 2027. Mehr: KSC für Standorte in Polen.

Aus dem Blog: Prozesse und Zugriffe

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